Energiewende

Einspeisevergütung vor dem Aus: Was sich für PV-Anlagen in München ändern soll

Photovoltaikanlage auf einem Ziegeldach mit Gaube, Ratgeber von Rucker Elektro München

Was beschlossen ist und was nicht

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle 2027 und das Netzanschlusspaket beschlossen. Bundeswirtschaftsministerin Katharina Reiche sprach von einem Paradigmenwechsel bei den Erneuerbaren. Für Eigentümer einer Photovoltaikanlage heißt das: Die feste Einspeisevergütung soll für neue Anlagen schrittweise durch Direktvermarktung ersetzt werden.

Beschlossenes Gesetz ist das noch nicht. Der Entwurf geht jetzt ins parlamentarische Verfahren, Fristen und Schwellenwerte können sich dort noch ändern. Wer heute eine Anlage in Betrieb nimmt, bekommt weiterhin die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Sätze.

Was sich trotzdem schon jetzt verschiebt, ist die Rechnung dahinter. Wenn eingespeister Strom weniger einbringt, wird der selbst genutzte Strom zum entscheidenden Hebel. Und genau dort kann bei Münchner Bestandsgebäuden das eigentliche Nadelöhr liegen: nicht auf dem Dach, sondern im Zählerschrank und in der Unterverteilung.

Ist die Einspeisevergütung schon abgeschafft?

Nein. Stand dieses Artikels am 2. August 2026 gilt die Einspeisevergütung weiterhin. Die Höhe hängt allerdings vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab und wird regelmäßig neu festgelegt.

Was passiert ist: Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren, es endet nicht. Bundestag und Bundesrat befassen sich noch damit, und erfahrungsgemäß ändern sich in diesem Abschnitt Übergangsfristen, Schwellenwerte und Formulierungen.

Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, veröffentlicht die Bundesnetzagentur folgende Sätze für Anlagen auf Gebäuden:

Installierte Leistung bisTeileinspeisungVolleinspeisung
10 kW7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
40 kW6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh
100 kW5,44 ct/kWh10,24 ct/kWh

Teileinspeisung bedeutet, dass Sie einen Teil des Stroms selbst verbrauchen und nur den Überschuss einspeisen. Volleinspeisung heißt, die Anlage speist alles ins Netz und Sie beziehen Ihren Haushaltsstrom weiter regulär.

Der höhere Satz ist nicht automatisch ein Argument für Volleinspeisung. Selbst genutzter Strom bringt keine Einnahme, sondern ersetzt Netzbezug, und der liegt für Haushalte über der Einspeisevergütung. Ob sich Voll- oder Teileinspeisung eher rechnet, hängt an Verbrauchsprofil, Anlagengröße, Dachfläche und Finanzierung.

Was die EEG-Novelle 2027 vorsieht

Vier Punkte aus dem Kabinettsbeschluss betreffen Eigentümer direkt.

Schrittweiser Abschied von der festen Vergütung. Die Bundesregierung formuliert es so: Neue Anlagen sollen künftig über intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen in die Direktvermarktung eingebunden werden und sich an Preissignalen orientieren. Um das zu ermöglichen, wird ein schrittweiser Übergang weg von einer festen Einspeisevergütung angeregt.

Anlagen unter 25 kW in den Markt. Die Begründung: Solche Anlagen seien schon heute oft ohne Förderung wirtschaftlich und sollten nicht dauerhaft auf Kosten der Steuerzahler gefördert werden. Als Starthilfe für die eigenverantwortliche Vermarktung ist ein vierjähriger Direktvermarktungsbonus vorgesehen.

Einspeiseleistung auf 50 Prozent begrenzt. Für kleine und mittlere Dachanlagen soll die Einspeiseleistung auf die Hälfte der installierten Leistung begrenzt werden. Ziel ist ausdrücklich, die Mittagsspitzen im Einspeiseprofil zu dämpfen, die Eigenverantwortung der Betreiber zu stärken und den Zubau von Speichern anzureizen.

Der Rest bleibt. Am Ziel, bis 2030 achtzig Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien zu gewinnen, hält die Bundesregierung fest.

Der dritte Punkt ist der greifbarste. Eine Begrenzung auf 50 Prozent Einspeiseleistung heißt in der Praxis: Was Ihre Anlage mittags darüber hinaus produziert, muss entweder selbst verbraucht, zwischengespeichert oder abgeregelt werden. Damit wird aus einer politischen Ankündigung eine Frage der Hausinstallation.

Wen die Änderungen betreffen könnten

Hier lohnt es, sauber zu trennen, weil in Nachbarschaftsgesprächen gerade viel durcheinandergeht.

Bestehende Anlagen. Der Entwurf zielt auf Neuanlagen. Nach dem derzeitigen Stand sollen bestehende Vergütungsansprüche nicht rückwirkend entfallen. Endgültig beurteilen lässt sich das erst am verabschiedeten Gesetzestext.

Anlagen, die jetzt in Betrieb gehen, fallen unter die aktuell veröffentlichten Sätze. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme entscheidet.

Neue Anlagen nach Inkrafttreten der Novelle wären die eigentliche Zielgruppe der Änderung. Wann das sein wird und mit welchen Übergangsregelungen, steht noch nicht fest.

Ausgeförderte Anlagen sind ein eigenes Thema und werden oft mit der Novelle verwechselt. Dazu der nächste Abschnitt.

Was mit ausgeförderten Anlagen in München passiert

Ältere Photovoltaikanlage mit polykristallinen Modulen auf einem Ziegeldach, Ratgeber von Rucker Elektro München
Anlagen aus den frühen Förderjahren erkennt man oft an den blauen polykristallinen Modulen. Sie laufen nach dem Förderende technisch weiter.

Die EEG-Förderung läuft in der Regel nach zwanzig Jahren zum darauffolgenden 31. Dezember aus. Seit 2021 erreichen jedes Jahr weitere Anlagen diesen Punkt und heißen dann ausgeförderte oder Post-EEG-Anlagen.

Für kleine Anlagen bis 100 Kilowatt gibt es eine einfache Anschlussregelung. Die SWM Infrastruktur beschreibt den Ablauf als Netzbetreiber so: Der eingespeiste Strom wird weiter abgenommen und zum veröffentlichten Jahresmarktwert vergütet. Betreiber müssen dafür nichts tun, ihre Anlage wird automatisch in diese Vergütung überführt.

Maßgeblich für die Dauer ist das Gesetz selbst. Nach Paragraf 25 Absatz 2 EEG ist die Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen. Die Informationsseite der SWM nennt an dieser Stelle noch die frühere Frist Ende 2027. Wer dort liest, sollte sich am Gesetzestext orientieren.

Wichtig für die Einordnung: Das individuelle Förderende einer zwanzig Jahre alten Anlage hat mit der geplanten Novelle nichts zu tun. Es sind zwei verschiedene Vorgänge, die nur zufällig zeitlich zusammenfallen.

Warum der Eigenverbrauch jetzt wichtiger wird

Die pauschale Aussage, Eigenverbrauch lohne sich immer, wäre zu einfach. Was stimmt: Der wirtschaftliche Abstand zwischen Einspeisen und Selbstnutzen wird größer.

Für neue Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 beträgt die Einspeisevergütung bei Teileinspeisung 7,70 Cent je Kilowattstunde, und zwar für den Leistungsanteil bis 10 kW. Darüber liegen die Sätze niedriger, siehe die Tabelle weiter oben. Selbst genutzter Strom bringt dagegen keine Einnahme, sondern spart den Netzbezug, und der liegt für Haushalte deutlich höher. Kommt die geplante Begrenzung der Einspeiseleistung, verschiebt sich das noch einmal, weil ein Teil des Mittagsstroms gar nicht mehr eingespeist werden kann.

Ob sich daraus für Sie eine Investition rechnet, hängt an Ihrem Verbrauchsprofil, am Anlagenertrag, an einem eventuellen Speicher, an Fahrzeug und Ladezeiten. Diese Rechnung lässt sich nicht pauschal aufstellen, und wir stellen sie hier bewusst nicht auf.

Was sich allgemein sagen lässt: Wärmepumpe, Elektroauto und Speicher gehören zu den wichtigsten Hebeln, um den Eigenverbrauch zu erhöhen. Alle drei hängen an der Elektroinstallation.

PV-Strom direkt ins E-Auto laden

Das ist der Punkt, an dem aus der Gesetzesdebatte eine konkrete Aufgabe wird, und zugleich der am meisten unterschätzte.

Wallbox mit Typ-2-Ladestecker und Leistungsanzeige an einer Betonwand, Ratgeber von Rucker Elektro München
Überschussladen setzt eine steuerbare Wallbox voraus. Ob sie sich sinnvoll regeln lässt, entscheidet die Installation dahinter.

Für Überschussladen brauchen Sie weder ein bidirektionales Fahrzeug noch eine bidirektionale Wallbox. Erforderlich ist ein aufeinander abgestimmtes System aus steuerbarer Wallbox, Messung am Netzanschlusspunkt und Energiemanagement. Das Fahrzeug lädt dann bevorzugt dann, wenn die Anlage mehr produziert, als das Haus gerade braucht. Ein tagsüber angeschlossenes Elektroauto kann zu den größten flexibel steuerbaren Verbrauchern eines Haushalts gehören.

Ob das funktioniert, entscheidet nicht nur die Wallbox, sondern vor allem die bestehende Hausinstallation dahinter:

  • Reicht die Anschlussleistung für Wallbox, Wärmepumpe und Haushalt gleichzeitig?
  • Ist im Zählerschrank Platz für die nötige Messtechnik und die Steuerung?
  • Ist ein Lastmanagement nötig, damit sich die großen Verbraucher nicht gegenseitig ausbremsen?
  • Passt das Messkonzept zu dem, was Sie mit dem Strom vorhaben?

Gerade bei älteren Bestandsgebäuden zeigt die Prüfung häufig, dass Zählerplatz, Leitungsweg oder Anschlussleistung angepasst werden müssen. Was dabei am Zählerplatz zu tun ist, steht auf unserer Seite zur Zählerschrankmodernisierung, die Ladeseite behandeln wir unter Wallbox-Installation.

Ein Hinweis zum Zeitpunkt: Wer ohnehin saniert, sollte diese Fragen dann klären, wenn die Wände offen sind. Wird dieselbe Leitung erst nach Abschluss der Arbeiten nachgerüstet, kommen Öffnen und Wiederherstellen der Oberflächen erneut dazu. Mehr dazu unter Elektrosanierung.

Bidirektionales Laden: wird das E-Auto zum Hausspeicher?

Hier lohnt eine saubere Unterscheidung, weil die drei Begriffe oft vermischt werden.

V2L, Vehicle to Load, versorgt einzelne angeschlossene Geräte aus der Fahrzeugbatterie, speist aber üblicherweise nicht in die fest installierte Hausverteilung ein.

V2H, Vehicle to Home, speist Energie aus dem Fahrzeug zurück ins Hausnetz. Das Auto übernimmt damit die Rolle, die sonst ein stationärer Speicher hat.

V2G, Vehicle to Grid, stellt Fahrzeugenergie dem öffentlichen Netz zur Verfügung. Dafür braucht es zusätzlich einen passenden Stromtarif, einen Einspeisevertrag und ein intelligentes Messsystem.

Reines Zukunftsthema ist das 2026 nicht mehr. BMW und E.ON haben nach eigener Darstellung das erste bidirektionale V2G-Ladeangebot Deutschlands auf den Markt gebracht, bestehend aus einem kompatiblen Fahrzeug, einer bestimmten Wallbox, Stromtarif und Smart Meter.

Genau das beschreibt aber auch die Grenze: Es funktioniert als geschlossenes Paket eines Herstellers, nicht als beliebige Kombination aus Ihrem Auto und Ihrer Wallbox. Der VDE weist darauf hin, dass Standardisierung und Interoperabilität noch nicht abgeschlossen sind.

Unsere Einordnung für Münchner Eigentümer: Wer heute eine Wallbox plant, kann Reserveplatz im Verteiler, geeignete Leitungswege und Kommunikationsverbindungen für spätere Erweiterungen vorsehen. Ob bidirektionales Laden dann tatsächlich möglich ist, hängt von Fahrzeug, Wallbox, Messkonzept, Netzbetreiber und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Standards ab. Die Kaufentscheidung allein davon abhängig zu machen, ist derzeit verfrüht. Überschussladen bringt heute schon Nutzen, und zwar mit deutlich mehr Fahrzeugen.

Stationärer Speicher oder Fahrzeugakku?

Beide speichern Strom, sie tun es aber unter verschiedenen Bedingungen.

KriteriumStationärer SpeicherE-Auto mit V2H oder V2G
Verfügbarkeitdauerhaft am Gebäudenur wenn das Fahrzeug angeschlossen ist
Akkukapazitätin der Regel kleinermeist deutlich größer
Systemoffenheitabhängig von Wechselrichter und Energiemanagementstark abhängig von Fahrzeug und Wallbox
HauptzweckVersorgung des GebäudesMobilität, Speicherung als Zusatznutzen
Marktreifeetablierterste vollständige Angebote am Markt
Was geplant werden mussPV-Anlage und HausenergiesystemFahrzeug, Wallbox, Messkonzept, Tarif, Netzanschluss

Wir nennen hier bewusst keine Kapazitätswerte in Kilowattstunden. Die schwanken zwischen Fahrzeugmodellen und Speichergrößen so stark, dass jede Zahl ohne konkretes Modell in die Irre führt.

Der praktische Unterschied liegt in der Verfügbarkeit. Ein Hausspeicher ist immer da. Ein Auto steht tagsüber oft nicht an der Wallbox, also genau dann nicht, wenn die Anlage am meisten produziert. Wer im Homeoffice arbeitet oder das Fahrzeug überwiegend abends nutzt, kommt zu einer anderen Bewertung als ein Pendler.

Was das für Eigentümer in München konkret bedeutet

Die Gesetzeslage ist bundesweit, die Umsetzung ist lokal.

Im Münchner Stadtgebiet ist in der Regel die SWM Infrastruktur der zuständige Netzbetreiber. Dort werden Erzeugungsanlagen angemeldet, dort laufen Messkonzept und Zählerplatz zusammen, dort wird auch die Vergütung ausgezahlt. Im Umland kann ein anderer Netzbetreiber zuständig sein, etwa das Bayernwerk. Wer in Haar, Vaterstetten oder Kirchheim wohnt, sollte das vor der Planung klären.

Praktisch hängen vier Dinge zusammen, die oft getrennt geplant werden:

  1. Zählerplatz. Moderne Messtechnik und Steuerungseinrichtungen brauchen Platz und einen Zählerschrank, der den heutigen Anschlussbedingungen entspricht. In Bestandsgebäuden ist das häufig der erste Stolperstein.
  2. Messkonzept. Ob Sie Überschuss einspeisen, volleinspeisen, laden oder speichern wollen, entscheidet darüber, wie gemessen wird. Nachträglich zu wechseln ist aufwendig.
  3. Steuerbarkeit. Intelligente Messsysteme und steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind für Wärmepumpe und Wallbox ohnehin Thema. Details dazu stehen im Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht.
  4. Anmeldung. Hier greifen zwei verschiedene Regelungen. Nach Paragraf 19 Absatz 2 NAV sind Ladeeinrichtungen dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen; überschreitet die Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage, ist zusätzlich seine vorherige Zustimmung nötig. Davon getrennt gilt: Nichtöffentliche Ladeeinrichtungen mit mehr als 4,2 kW maximalem Netzbezug sind im Netzgebiet der SWM als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach Paragraf 14a EnWG anzumelden. Einzelheiten stehen unter Wallbox anmelden.

Wer in einem Mehrparteienhaus wohnt, hat zusätzlich die Eigentümergemeinschaft im Spiel. Für Ladeinfrastruktur gibt es dafür ein eigenes Bundesprogramm, das wir im Beitrag zur Wallbox-Förderung im Mehrfamilienhaus beschreiben.

Eine Warnung noch: Die frühere städtische Münchner Förderung für Ladeinfrastruktur aus dem Programm „Klimaneutrale Antriebe” ist ausgelaufen, neue Anträge sind darüber nicht mehr möglich. Wer auf einer älteren Seite darauf stößt, sollte das Datum prüfen.

Was wir übernehmen und was nicht

Damit hier kein falscher Eindruck entsteht: Rucker Elektro baut keine Photovoltaikanlagen. Wir liefern keine Module, keine Wechselrichter und keine stationären Speicher. Für den PV-Teil arbeiten wir mit Partnerbetrieben zusammen und stellen den Kontakt her.

Was wir als Elektro-Meisterbetrieb übernehmen, ist der Teil, an dem die meisten Vorhaben tatsächlich hängen:

  • Zählerschrank prüfen und, wenn nötig, TAB-konform modernisieren
  • Unterverteilung erneuern, Stromkreise und Reserven richtig auslegen
  • Leitungswege und Querschnitte für Wallbox und Wärmepumpe dimensionieren
  • Wallbox installieren und in Betrieb nehmen
  • Lastmanagement einrichten, damit sich die großen Verbraucher nicht gegenseitig blockieren
  • Überschussladen vorbereiten, also Messung und Steuerung so aufbauen, dass das Energiemanagement greifen kann
  • Anmeldung beim Netzbetreiber übernehmen
  • vorhandene PV-Anlage elektrotechnisch sauber mit der Ladeinfrastruktur verbinden
  • Prüfung nach DIN VDE 0100-600 mit Messprotokoll und Dokumentation

Wenn Sie also gerade überlegen, ob sich eine Anlage noch lohnt oder ob Sie Ihre bestehende anders nutzen sollten: Ein wesentlicher Teil der Antwort hängt davon ab, was Ihre Elektroinstallation hergibt. Das lässt sich vor jeder Investitionsentscheidung klären, und zwar mit einem Termin und nicht mit einer Schätzung.

Häufige Fragen

Ist die Einspeisevergütung jetzt abgeschafft?

Nein. Das Kabinett hat am 29. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, das parlamentarische Verfahren läuft. Bis zum Inkrafttreten gelten die veröffentlichten Sätze der Bundesnetzagentur.

Verliert meine bestehende Anlage ihre Vergütung?

Der Entwurf zielt auf neue Anlagen, bestehende Vergütungsansprüche sollen nach derzeitigem Stand nicht rückwirkend entfallen. Verbindlich ist das erst mit dem verabschiedeten Gesetz.

Was passiert, wenn meine Anlage nach zwanzig Jahren aus der Förderung fällt?

Bei Anlagen bis 100 Kilowatt wird der eingespeiste Strom grundsätzlich weiter abgenommen und auf Basis des Jahresmarktwerts vergütet. Sie müssen dafür nichts tun, die Überführung passiert automatisch. Die gesetzliche Anschlussregelung läuft nach Paragraf 25 Absatz 2 EEG bis zum 31. Dezember 2032.

Lohnt sich eine neue PV-Anlage überhaupt noch?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, wie viel Strom Sie selbst nutzen können. Je höher der Eigenverbrauch, desto weniger hängt die Rechnung an der Einspeisevergütung.

Brauche ich für PV-Überschussladen eine bidirektionale Wallbox?

Nein. Überschussladen funktioniert mit einer steuerbaren Wallbox, einer Messung am Netzanschlusspunkt und einem Energiemanagement. Bidirektionales Laden ist dafür nicht erforderlich.

Kann ich mein E-Auto als Hausspeicher nutzen?

Technisch ja, praktisch nur mit aufeinander abgestimmten Komponenten. Die verfügbaren Angebote sind derzeit weitgehend herstellergebundene Pakete aus Fahrzeug, Wallbox, Tarif und Messsystem. Eine freie Kombination beliebiger Geräte ist noch nicht der Regelfall.

Was kostet die Anpassung der Elektroinstallation?

Das hängt vom Bestand ab: Zustand des Zählerplatzes, verfügbare Anschlussleistung, Leitungswege und gewünschter Umfang. Eine belastbare Zahl gibt es erst nach der Bestandsaufnahme.

Baut Rucker Elektro auch die PV-Anlage?

Nein. Module, Wechselrichter und Speicher liefern und montieren wir nicht. Dafür arbeiten wir mit Partnerbetrieben zusammen. Wir übernehmen den elektrotechnischen Teil rund um Zählerschrank, Unterverteilung, Wallbox, Lastmanagement und Anmeldung.

Ihr nächster Schritt

Wenn Sie eine PV-Anlage haben oder planen und wissen wollen, was Ihre Elektroinstallation dafür hergibt: Wir sehen uns Zählerschrank, Unterverteilung und Anschlussleistung an und sagen Ihnen, was möglich ist und was vorher gemacht werden muss. Anfrage stellen dauert zwei Minuten, Fotos vom Zählerschrank helfen uns bei der ersten Einschätzung.


Stand: 2. August 2026. Das Gesetzgebungsverfahren zur EEG-Novelle 2027 läuft. Wir prüfen diesen Beitrag regelmäßig und aktualisieren ihn, sobald sich der Stand ändert. Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.

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